S a t z u n g des Fördervereins der Theodor-Heuss-Grundschule Landstuhl e.V.

§ 1
Zweck des Vereins

Der Förderverein der Theodor-Heuss-Grundschule Landstuhl e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und fördert das ideelle und materielle Gedeihen der Theodor-Heuss-Grundschule Landstuhl.

Dies sind insbesondere:

  1. Unterstützung bei kulturellen Veranstaltungen der Schule, bei Schulfesten u.ä.
  2. Bereitstellung von Mitteln für solche Zwecke, die nicht aus dem Etat der Schule finanziert werden können, Theaterbesuche, Klassenfahrten, Bastelmaterial u. ä.
  3. Vertiefung der Kontakte zwischen Schülern, ehemaligen Schülern, Lehrern, Eltern, Freunden und Förderern der Schule.

 

§ 2
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Theodor-Heuss-Grundschule Landstuhl e.V.“.

Er hat seinen Sitz in der Sickingenstadt Landstuhl und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Annahme entscheidet.

Bei Ablehnung eines Aufnahme-Antrages ist dem Antragsteller dieses schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen Einspruch zulässig. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
  • wenn ohne Grund für 6 Monate die Beiträge nicht bezahlt sind
  • – durch Austritt.

Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.

 

§ 4
Beiträge und Spenden

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder. Der Jahresbeitrag soll in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres bezahlt werden. Spenden zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich.

 

§ 5
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird und darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des folge Jahres stattfinden.

 

§ 7
Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand, bestehend aus einem 1. Und einem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und drei Beisitzern. Der jeweilige Schulleiter und der Schulelternsprecher nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

§ 8
Rechtsvertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. Bei Kassengeschäften ist der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister berechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

 

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung und Verwendung des Vermögens.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Jahresbericht
  • den Rechnungsbericht des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge auf Vorschlag des Vorstandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordern oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, die Einberufung verlangt.

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder, unter Mitteilung der Tagesordnung.
Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Änderungswünsche der Mitglieder müssen bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung, schriftlich und begründet, dem Vorstand eingereicht werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Übertragung ist nicht möglich.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Auflösung, Satzungsänderungen, Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Ziele und Zwecke des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden wahlberechtigten Vereinsmitglieder. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
Zum 1. bzw. 2. Vorsitzenden, Schriftführer, und zum Schatzmeister ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet eine Stichwahl.
Zum Beisitzer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Protokolle werden bei der nächsten Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Kenntnis gegeben.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Landstuhl oder deren Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für die Theodor-Heuss-Grundschule Landstuhl zu verwenden.

 

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung am 18. März 1996 in Kraft.